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Der Genuss von Getränken im Allgemeinen und Rauschmitteln im Speziellen

Grundsätzlich gilt hier ebenfalls die allgemeine Regel, dass alle Getränke halal sind:

“Er ist Derjenige, Der für euch alles auf der Erde erschuf.” 

“Er ist ebenfalls Derjenige, Der die Winde als frohe Botschaft vor Seiner Gnade schickt. Auch lassen Wir vom Himmel reines Wasser fallen, (49) damit Wir mit ihm eine tote Landschaft lebendig machen, und damit Wir es zum Trinken denen geben, die Wir erschufen, den Tieren2 und vielen Menschen.” 

Damit gilt als halal alles, was aus der Erde gedeiht bzw. gewonnen wird, wie Früchte bzw. Fruchtsaft oder auch alles, was durch Bewässerung mit Regenwasser heranreift.

Ausgenommen von diesem allgemeinen Grundsatz sind dreierlei:

- Flüssigkeiten, die dem Körper Schaden zufügen; im speziellen Sinne ist hier Gift gemeint.

- Flüssigkeiten, die nach der Scharii’ah rituell unrein (nadschis) sind, wie Blut, Urin, Milch von Tieren, deren Fleischverzehr haram ist oder Flüssigkeiten, die Unreinheit beinhalten.

- Flüssigkeiten, die berauschen, unabhängig davon, ob sie Traubenwein (Chamr) sind oder nicht, d. h. ob sie aus Weintrauben oder aus anderen Früchten gewonnen wurden.

“Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Das Berauschende, das Glücksspiel, die Opfersteine und Los-Pfeile sind doch nur Unreinheiten aus dem Werke des Satans, so meidet sie, damit ihr erfolgreich werdet!” 

Der Begriff “meidet sie” hat eine weitreichendere und umfassendere Bedeutung als der Begriff des Tahriim (etwas als haram/verboten bezeichnen). Denn letzterer umfasst nur das Verbot des Verzehrs, aber nicht den Handel und Gebrauch bzw. den Kontakt damit. Durch den Begriff “meidet sie” ist eindeutig nicht nur der Genuss, sondern ebenso der Handel (Kauf und Verkauf) sowie der Gebrauch bzw. Kontakt mit dem Verbotenen haram. Auch wenn im Wortlaut der Aayah “nur” Chamr (Wein) als haram aufgelistet wird, liegt hier ein durch die Sunnah belegter Konsensus der Fiqh-Gelehrten vor, dass unter diesem Begriff auch alle sonstigen berauschenden Getränke subsumiert werden müssen. Dabei berufen sie sich auf folgende zwei Hadiithe:

“Jedes berauschendes Getränk ist haram.” (AH)

“Alles Berauschende ist Chamr, und alle Chamr-Sorten sind haram.” (M, AH, I)

Nach allen Fiqh-Gelehrten liegt die ‘Illah (eigentlicher Grund) für das Verbot von Chamr in dessen Rauschwirkung. Durch Al-qiyaas (Analogieschluss) gilt alles als haram, was über diese gemeinsame ‘Illah verfügt. Muslime, die dieses Gebot verletzt haben, sollen es durch rituelle Reue (Taubah توبة) wiedergutmachen. Sie sollen die Übertretung bereuen, Allah (ta’aala) um Vergebung bitten und an Arme und Bedürftige spenden.

Ausnahmen zur Verwendung von Alkohol resp. Betäubungsmitteln:

· Bei Lebensgefahr wie z. B. bei akuter Atemnot, wenn jemand sich verschluckt hat und keine andere Flüssigkeit außer Alkoholischem vorhanden ist, um den Speisebrocken herunterzuspülen.

· Bei Krankheit, wenn z. B. Medikamente Alkohol (Ethanol) beinhalten; vorausgesetzt, dass es kein alkoholfreies Alternativpräparat gibt.

· Zur Schmerzlinderung bei onkologischen und frisch operierten Patienten.

Quelle: Der Genuss von Getränken im Allgemeinen und Rauschmitteln im Speziellen